II.2.b des Vermögensübertragungsvertrags vom 23. Dezember 2004 weist zudem ausdrücklich auf eine zweite, weniger wertvolle, mit Fr. 0.80/m3 veranschlagte Kategorie der Kiesabbaurechte hin (Kiesabbaurechte, die mit einer laufenden Abbauentschädigung für die Bodeneigentümerinnen und -eigentümer verbunden sind). Eine solche, sachlich eng an den betroffenen Vermögensübertragungsvertrag anknüpfende Urkunde genügt auch ohne die Unterschriften der Vertragsparteien den Beweisanforderungen im handänderungssteuerrechtlichen Veranlagungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 7 hiervor).