Sie erscheint aufgrund ihres Detaillierungsgrades, der auch den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Kiesabbaurechte umfasst, und ihrer genauen, wenn auch zweifachen Datierung plausibel. Ziff. II.2.b des Vermögensübertragungsvertrags vom 23. Dezember 2004 weist zudem ausdrücklich auf eine zweite, weniger wertvolle, mit Fr. 0.80/m3 veranschlagte Kategorie der Kiesabbaurechte hin (Kiesabbaurechte, die mit einer laufenden Abbauentschädigung für die Bodeneigentümerinnen und -eigentümer verbunden sind).