Es hatte dabei zunächst auf das abbaubare Kiesvorkommen im unbestrittenen Umfang von 1'500'000 m3 abzustellen. Dieser Wert war sodann mit dem ausdrücklich im Vermögensübertragungsvertrag vom 23. Dezember 2004 festgehaltenen höheren Preis von Fr. 4.--/m3 zu multiplizieren, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für die Berücksichtigung des tieferen Preises von Fr. 0.80/m3 vorgebracht hatte. Das vom Kreisgrundbuchamt gewählte Vorgehen erscheint somit sachgerecht und ist nicht zu beanstanden.