Er dient vorab dazu, die betroffene Partei darauf aufmerksam zu machen, dass nach wie vor beweiskräftige Unterlagen fehlen, und dementsprechend zu verhindern, dass die abschliessende Veranlagung der Handänderungssteuer nur deswegen ins Beschwerdeverfahren verschoben wird, weil die steuerpflichtige Partei die nach Art. 17 HPG erforderlichen Unterlagen aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig ins Verfahren einbringt. Ansonsten würde das vom Gesetzgeber angestrebte aufwandarme und rasche Veranlagungsverfahren einzig aufgrund der Nachlässigkeit einer Partei in sein Gegenteil verkehrt.