Wenn sie es vor diesem Hintergrund trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Veranlagungsverfügung unterlassen hat, im Einspracheverfahren beweiskräftige Dokumente zur Bestimmung des fraglichen Kaufpreisanteils einzureichen, muss sie sich eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 18a HPG zurechnen lassen. Denn dieser Hinweis entspricht von seiner Funktion und seiner Zielrichtung her einer Mahnung gemäss dieser Bestimmung: