8.5 Das unter den Ziff. 8.2 bis 8.3 hiervor geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin genügt den Anforderungen an die Mitwirkung im Veranlagungsverfahren für die Handänderungssteuer nicht. Insbesondere aufgrund der notariellen Beratung musste die Beschwerdeführerin wissen, dass die abbaubaren Kiesvorkommen von ca. 1'500'000 m3, die nach Ziff. 2.b des Vermögensübertragungsvertrages vom 23. Dezember 2004 offensichtlich mit dem Kaufpreis von CHF 7'782'120.-- mit abgegolten wurden, nach den Art. 4 Bst. b und 6 HPG für die Bemessung der Handänderungssteuer massgebend sein könnten.