Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit ihrer Beschwerde vom 17. Oktober 2006 eine zwei Ausstellungsdaten („12.3.03“ und „5.3.2004“) ausweisende, nicht unterzeichnete und einem lediglich als „SG“ bezeichneten Autor zugeordnete Tabelle eingereicht. Auf „Wunsch der Beschwerdeinstanz“ hat sie die Einreichung weiterer einschlägiger Beweismittel betreffend „die Kieskategorien und deren Anteil“ vorbehalten.