Daraufhin hat das Kreisgrundbuchamt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: die Bilanzen 2003 und 2004 der X. AG (Übereignerin), die Erfolgsrechnung 2003 und 2004 dieser Unternehmung sowie die Bankauszüge betreffend aufhaftende Grundpfandkredite der handändernden Liegenschaften per 31. Dezember 2003 und 31. Dezember 2004. Das Kreisgrundbuchamt hat nicht alle diese Dokumente mit den Vorakten eingereicht, macht jedoch nicht geltend, die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht verletzt.