Das Kreisgrundbuchamt hat die Handänderungssteuer veranlagt, ohne weitere Unterlagen zur Bestimmung des einschlägigen Wertes der Kiesabbaurechte einzufordern. In der Begründung der entsprechenden Verfügung vom 28. Oktober 2005 wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage insbesondere auch in Berücksichtigung dessen festgelegt wird, dass der Kaufpreisanteil der selbstständigen und dauernden Kiesabbaurechte im Vermögensübertragungsvertrag nicht ausgeschieden worden sei.