8. 8.1 Vor dem unter Ziff. 7 hiervor geschilderten Hintergrund darf man nicht allzu hohe Anforderungen stellen, um eine Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 18a HPG als gegeben anzusehen. Denn anders entscheiden hiesse, die Ermittlungspflichten des Grundbuchamtes weitgehend den üblichen Ermittlungspflichten im Verwaltungsverfahren anzunähern und so das vom Gesetzgeber beabsichtigte aufwandarme und rasche Veranlagungsverfahren für die Handänderungssteuer in Frage zu stellen.