7.3 Auch das heute geltende HPG geht trotz der Einfügung von Art. 18a im Jahre 1999 nach seinem Art. 17 immer noch davon aus, dass der Grundbuchverwalter die Handänderungssteuer grundsätzlich lediglich aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt; nur ergänzend zu diesen Dokumenten hat das Grundbuchamt zusätzliche Unterlagen verlangen. 10