7.2 Aus dem Umstand, dass die Veranlagung nach Ermessen nicht mehr in die ursprüngliche Fassung des HPG von 1992 aufgenommen wurde, lässt sich nicht folgern, dass der Gesetzgeber diesen Überlegungen die Sachgerechtigkeit hätte absprechen wollen: Der Grund für das Fallenlassen der entsprechenden Bestimmung des HPAG bestand lediglich darin, dass man damals dafür keinen Anwendungsbereich mehr sah (Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43, S. 3).