nur dann zum Zuge kommen kann, wenn „eine Verfahrenspflichtverletzung (Mitwirkungspflicht) der steuerpflichtigen Person“ vorliegt (Tagblatt des Grossen Rates 1998, Beilage 22, S. 12). 7. 7.1 Das handänderungssteuerrechtliche Veranlagungsverfahren ist auf gewisse Schematisierungen angewiesen, da das veranlagende Grundbuchamt über keine umfangreiche einschlägige Organisation verfügt; aus dieser Überlegung wurde die ermessensweise Veranlagung eingeführt (PETER RUF, a.a.O., Art. 7 N. 93). Dementsprechend lautete der Art. 7 Abs. 6 des alten Gesetzes vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben (HPAG) wie folgt: