6. 6.1 Den Unterlagen, welche dem Kreisgrundbuchamt für die Grundbuchanmeldung der Veräusserung der betroffenen Grundstücke eingereicht worden sind, lassen sich keine weiteren Angaben zum Entgelt für die selbstständigen und dauernden Kiesabbaurechte entnehmen. Die Festsetzung der entsprechenden Bemessungsgrundlage erfolgte dementsprechend nach dem Ermessen des Kreisgrundbuchamtes.