Damit wird jedoch nichts über die Höhe des Entgeltes für die Übertragung dieser Rechte im Sinne von Art. 6 HPG ausgesagt. Denn die Grundstückgewinnsteuer hat eine andere Bemessungsgrundlage als die Handänderungssteuer (Gewinn aus der Übereignung versus Gegenleistung für die Übereignung), so dass sich für die steuerliche Behandlung der gleichen Vorgänge naturgemäss verschiedene Blickwinkel und Ergebnisse ergeben.