enthalten sind und man deshalb zum Schluss gelangen könnte, diese Rechte seien von den Parteien als wertlos eingestuft worden. Das Fehlen von Wertangaben erklärt sich jedoch zwanglos daraus, dass die kantonale Steuerverwaltung mit einer Bestätigung vom 30. November 2004, die auf dem Schreiben der YY. AG vom 26. November 2004 angebracht ist, zugesichert hat, unter dem Blickwinkel der Grundstückgewinnsteuer den Wert der selbstständigen und dauernden Kiesabbaurechte mit CHF 0 einzusetzen. Damit wird jedoch nichts über die Höhe des Entgeltes für die Übertragung dieser Rechte im Sinne von Art. 6 HPG ausgesagt.