5. Ziff. 2.b des Vermögensübertragungsvertrages vom 23. Dezember 2004 hält ausdrücklich fest, dass bei „der Festsetzung des Kaufpreises von CHF 7'782'120.-- ... von abbaubaren Kiesvorkommen von ca. 1'500'000 m3 ausgegangen worden“ ist. Die abbaubare Kiesmenge war demnach unbestreitbar kaufpreisrelevant. Dies wird noch durch den a.a.O. folgenden Passus unterstrichen, wonach die Käuferin die abbaubare Kiesmenge durch den örtlich zuständigen Nachführungsgeometer überprüft haben will und aufgrund dieser Überprüfung allenfalls - nach im Voraus festgelegten Kriterien - eine Kaufpreisreduktion erhalten wird.