Das Kreisgrundbuchamt führt dagegen aus, dass sich dem Vermögensübertragungsvertrag vom 23. Dezember 2004 in Bezug auf die selbstständigen und dauernden Kiesabbaurechte weder Teilbeträge noch deren Anteil am Gesamtkaufpreis entnehmen liessen. Auch im Beschwerdeverfahren versäume es die Beschwerdeführerin nachzuweisen, inwieweit sich die Vertragsparteien betreffend die den beiden unterschiedlichen Kaufpreisen (CHF 4 bzw. 0,8) zuzuordnenden Volumina vertraglich gebunden hätten. Insbesondere sei die „Tabelle betreffend Kieskategorien Ortsteil C.“ von den Parteien nicht unterzeichnet worden.