4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, für die Bemessung der Gegenleistung für den in Frage stehenden Grundstückerwerb müsse auf das Übertragungsinventar vom 23. Dezember 2004 abgestellt werden. Dieses sei als Beilage zum Vermögensübertragungsvertrag von den Parteien unterzeichnet worden und gebe damit den klaren Parteiwillen wieder. Zudem seien die derart festgelegten Werte von der Steuerverwaltung des Kantons Bern gemäss Ruling vom 26./30. November 2004 anerkannt worden. Daher betrage der für die Handänderungssteuer massgebbende Betrag CHF 806'187.--, wovon 1,8 % CHF 14'511.35 ausmachten.