3. Nach Art. 6 HPG wird die Steuer auf Grund der Gegenleistung für den Grundstückerwerb bemessen. Diese besteht aus allen vermögensrechtlichen Leistungen, welche die Erwerberin 7 oder der Erwerber der Veräusserin oder dem Veräusserer oder Dritten für das Grundstück zu erbringen hat. Als Grundstück gelten dabei nach Art. 4 Bst. b HPG auch im Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte wie Bau-, Quellen- und Ausbeutungsrechte und Wasserrechtsverleihungen.