O., S. 1, umschriebene Motion Sidler]). Die sehr einlässlichen und differenzierten Bestimmungen über die Kaufpreisanpassung in den Ziff. 2b und 2c des Vermögensübertragungsvertrags vom 23. Dezember 2004 sind jedoch ein starkes Indiz dafür, dass es den Beteiligten nicht um die Schaffung von neuen Unternehmensstrukturen, sondern um die gewinn- und nutzenorientierte Verschiebung eines Vermögenswertes ging. Die in Umsetzung des Vermögensübertragungsvertrags vom 23. Dezember 2004 erfolgte Handänderung von Grundstücken ist demnach ein unter das HPG fallender steuerpflichtiger Vorgang. Es bleibt zu prüfen, wie die Steuer zu bemessen ist.