Anzumerken bleibt, dass selbst wenn man Art. 12 Bst. k HPG grundsätzlich als anwendbar ansehen wollte, diese Bestimmung der Beschwerdeführerin kaum weiterhelfen würde: Wie unter Ziff. 2.1 ausgeführt, wollte diese Bestimmung die Steuerbefreiung nur im Falle einer Unternehmensaufteilung gewähren. Dabei wurde nicht an die Veräusserung einzelner Unternehmensteile an sich, sondern an die Umstrukturierung von Unternehmen gedacht, an Vorgänge, welche eine Optimierung des rechtlichen Aufbaus einer Unternehmung zum Ziel hatten (Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 43, S. 4 [Verweis im Kommentar zu den Bst. h-l auf die a.a.O., S. 1, umschriebene Motion