eine rückwirkende Inkraftsetzung erforderlich. Die Rückwirkung ist in zeitlicher Hinsicht mässig und bedeutet für die betroffenen steuerpflichtigen Personen keinen Nachteil. Im Gegenteil wird die steuerliche Beurteilung entsprechender betrieblicher Reorganisationen für alle Beteiligten klarer und einfacher.“