Vorliegend steht ausser Frage, dass die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet wurde. Sie ist zudem zeitlich mässig, da sie deutlich weniger als 1 Jahr beträgt (BGE 102 Ia 69 E. 3b S. 73). Zudem erfolgte die in Frage stehende Handänderung nach dem Beschluss der Gesetzesvorlage durch den Grossen Rat, und die Beschwerdeführerin musste demnach damit rechnen, dass die Gesetzesnovelle nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten würde. Demnach fällt die Verletzung eines wohlerworbenen Rechts, d.h. einer Vertrauensposition, die den Schutz der Eigentumsgarantie geniesst (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 61 N. 11), ausser Betracht.