2.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine solche echte Rückwirkung ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, sie zudem zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt ist, nicht in wohlerworbene Rechte eingreift und keine stossenden Rechtsungleichheiten zur Folge hat (BGE 126 V 134 S. 135 E. 4a; 125 I 182 S. 187; 122 V 405 E. 3b/aa S. 408; 119 Ia 254 E. 3b).