Grundbucheintrag (PETER RUF, Kommentar zum Gesetz betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsangaben, 1985, Art. 5 N. 28) oder im Rahmen des Fusionsgesetzes den Handelsregistereintrag (Art. 73 Abs. 2 FusG) voraus. Da im vorliegenden Fall sowohl der Handelsregister- als auch der Grundbucheintrag im Tagebuch unbestrittenermassen erst im Januar 2005 erfolgten, ist die Besteuerung nur dann noch nach dem alten Art. 12 Bst. k HPG zu beurteilen, wenn dessen rückwirkende Aufhebung per 1. Januar 2005 nicht rechtens war.