22 oder 88 StG, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erlassen worden waren, ihre Gültigkeit behielten. Vorliegend geht es jedoch wie erwähnt gerade nicht um eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 22 oder 88 StG, so dass die Übergangsbestimmung unbeachtlich bleibt. 2.4 Das in Frage stehende Steuerobjekt ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a HPG der zivilrechtliche Eigentumsübergang, der in Umsetzung des Vermögensübertragungsvertrags vom 23. Dezember 2004 erfolgt ist. Ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Erwerb setzt den 5