Aus dem Vortrag des Regierungsrates zur StG-Revision (Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 36, S. 3 unten/4 oben) wird ersichtlich, dass damit nur auf einen administrativen Umstand Bezug genommen werden sollte: Bis 2004 wurden die stillen Reserven, auf deren Besteuerung man im Rahmen einer Umstrukturierung in eine Holdinggesellschaft oder Domizilgesellschaft verzichtete, mittels Verfügung festgelegt. Die Übergangsbestimmung sollte sicherstellen, dass die steuerrechtlichen Verfügungen im Rahmen von Art. 22 oder 88 StG, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erlassen worden waren, ihre Gültigkeit behielten.