2.2 Die Aufhebung von Art. 12 Bst. k HPG im Rahmen der Revision des StG vom 23. November 2004 bezweckte – in Verbindung mit weiteren Änderungen – die Anpassung des HPG an Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 36, S. 3). Dementsprechend verlangt nun Art. 12 Bst. h HPG für die Steuerbefreiung, dass eine Umstrukturierung im Sinne von Art. 22 oder 88 StG vorliegt. Dass es vorliegend nicht um eine solche geht, ist unbestritten. 2.3 Die erwähnte StG-Revision vom 23. November 2004 enthielt folgende Übergangsbestimmung: