2. 2.1 Bei Handänderungen von Grundstücken ist gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 5 HPG dem Kanton eine Handänderungssteuer zu entrichten. Äusserer Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Handänderungssteuer ist die Handänderung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a HPG umfasst der Begriff der Handänderung in erster Linie den zivilrechtlichen Eigentumsübergang von Grundstücken. Art. 12 HPG enthält eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen von dieser Steuerpflicht. Gemäss der hier interessierenden, bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft stehenden Regelung in Buchstabe k war keine Handänderungssteuer zu entrichten bei einer Handänderung infolge Unternehmensaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen