Demzufolge liegt der gegenüber dem Einspracheverfahren erweiterte Antrag der Beschwerde noch im Rahmen des Streitgegenstands – im Streit liegen die handänderungssteuerrechtlichen Folgen der Vermögensübertragung vom 23. Dezember 2004. Der Antrag auf einen gänzlichen Verzicht auf die Besteuerung (bzw. auf eine Bemessung der Steuer mit 0 Franken) ist somit grundsätzlich an die Hand zu nehmen. Dem Umstand, dass die Y. AG im bisherigen Verfahren eine Veranlagung auf der Grundlage von CHF 806'187.-- verlangt hat, ist gegebenenfalls bei der Kostenliquidation Rechnung zu tragen.