Damit beantragt sie zwar eine Besserstellung nicht nur im Vergleich zu ihrem Antrag im Einspracheverfahren, sondern auch im Vergleich zu ihrer ursprünglichen Selbstdeklaration. Für die Bestimmung des Streitgegenstands des Rechtsmittelverfahrens sind jedoch – nebst der angefochtenen Verfügung – erst die Anträge und die Begründung der Beschwerde massgebend (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 4). Demzufolge liegt der gegenüber dem Einspracheverfahren erweiterte Antrag der Beschwerde noch im Rahmen des Streitgegenstands – im Streit liegen die handänderungssteuerrechtlichen Folgen der Vermögensübertragung vom 23. Dezember 2004.