In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 20. Dezember 2006 beantragt das Kreisgrundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückgekommen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: