C. Mit Schreiben vom 28. November 2005 erhob die Y. AG Einsprache gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung und beantragte, entsprechend dem im Übertragungsinventar vom 23. Dezember 2004 genannten Wert der verschiedenen Grundstücke die Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer auf CHF 806'187.-- festzusetzen. Mit Einspracheverfügung vom 15. September 2006 legte das Kreisgrundbuchamt die Bemessungsgrundlage neu auf CHF 6'806'187.-- fest (CHF 6'000'000.-- für die übertragenen selbstständigen und dauernden Kiesabbaurechte und Fr. 806'187.-- für die weiteren Grundstücke).