B. Mit Formular vom 30. September 2005 deklarierte der das erwähnte Geschäft verurkundende Notar für die Handänderungssteuer eine Bemessungsgrundlage von CHF 806'187.--. Das Kreisgrundbuchamt erliess daraufhin am 28. Oktober 2005 eine Veranlagungsverfügung betreffend die Handänderungssteuer und legte dabei eine Bemessungsgrundlage von CHF 7'782'120.-- fest. Es erwog im Wesentlichen, dass kein Umstrukturierungstatbestand im Sinne von Art. 22 und 88 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) vorliege und der Kaufpreisanteil der betroffenen Kiesabbaurechte nicht ausgeschieden sei.