Nach Art. 17 HPG wird die Handänderungssteuer aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt. Art. 18a HPG sieht ergänzend vor, dass das Grundbuchamt die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt, wenn die steuerpflichtige Person die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht hat und deswegen mangels zuverlässiger Angaben die Gegenleistung nicht einwandfrei ermittelt werden kann (E. 6 und 7). Im Beschwerdeverfahren können jedoch neue Beweismittel eingereicht werden; der verspäteten Einreichung eines Beweismittels wird im Rahmen der Kostenliquidation Rechnung getragen (E. 8 und 10).