Die Beschwerdeführer haben dem Grundbuchamt am 2. September 2005 in Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Grundbuchanmeldung unter anderem einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister der NN AG nachgereicht. Damit ist die Grundbuchanmeldung aus heutiger Sicht vollständig und es kann aus diesem Grunde darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführern eine Nachfrist für die Ergänzung ihrer Grundbuchanmeldung zu setzen. Vielmehr ist das Grundbuchamt anzuweisen, den angemeldeten Eigentumsübergang infolge Vermögensübertragung im Grundbuch einzutragen.