Da im Anmeldungszeitpunkt einzig, der erforderliche beglaubigte Auszug aus dem Handelsregister der NN AG fehlte und dieser innert einer kurzen Nachfrist leicht hätte nachgereicht werden können, hat das Grundbuchamt die Anmeldung zu Unrecht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die hier angefochtene Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes aufzuheben.