7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine unvollständige Anmeldung grundsätzlich abzuweisen ist, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung oder zur Beibringung fehlender Unterlagen angesetzt werden muss, es sei denn, es handle sich um einen rein formellen Mangel, der innert kurzer Frist hätte behoben werden können. Da im Anmeldungszeitpunkt einzig, der erforderliche beglaubigte Auszug aus dem Handelsregister der NN AG fehlte und dieser innert einer kurzen Nachfrist leicht hätte nachgereicht werden können, hat das Grundbuchamt die Anmeldung zu Unrecht abgewiesen.