Vorliegend wurde der Grundbuchanmeldung indessen lediglich eine beglaubigte Kopie des öffentlich beurkundeten Vermögensübertragungsvertrags beigelegt, nicht aber ein beglaubigter Handelsregisterauszug der NN AG. Da entgegen der Ansicht des Grundbuchverwalters keine anderen Belege eingereicht werden müssen, insbesondere auch keine Zustimmungserklärungen der übrigen Gesellschafter der Baugesellschaft S, kann von einem rein formellen Mangel ausgegangen werden, der innert kurzer Frist hätte behoben werden können. Damit hätte der Grundbuchverwalter die Grundbuch-