6.2 Es wurde bereits erwähnt, dass, sofern ein Grundstück im Rahmen einer Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger übergeht, dem Grundbuchamt ein beglaubigter Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und ein beglaubigter Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke eingereicht werden muss (Art. 18a Abs. 1 lit. e GBV). Vorliegend wurde der Grundbuchanmeldung indessen lediglich eine beglaubigte Kopie des öffentlich beurkundeten Vermögensübertragungsvertrags beigelegt, nicht aber ein beglaubigter Handelsregisterauszug der NN AG.