Diese sind Instrumente der Verwaltungsführung. Sie gehen aus der Verwaltungsaufsicht hervor und geben die besondere Sachkunde und das Erfahrungswissen der Verwaltung wieder. Sie entfalten Wirkung im Rahmen des verbindlichen Rechts, nicht aber darüber hinaus. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, eine rechtsgleiche und rechtsrichtige Praxis in der Ausführung von Verwaltungsaufgaben sowie eine gleichmässige Ausübung des Ermessens zu fördern. Da sie auch für die Rechtsunterworfenen von Interesse sein können, werden sie nötigenfalls in geeigneter Form unter anderem in Fachblättern bekannt gemacht.