In diesem Sinne wurden die Grundbuchverwalter von der (ehemaligen) Justizdirektion des Kantons Bern am 23. Juni 1989 angewiesen, lediglich eindeutig nicht eintragungsfähige Geschäfte sofort abzuweisen. Sofern dem Grundbuchverwalter eine sofortige Abweisung infolge eines rein formellen, leicht zu behebenden Mangels nicht nötig erscheine, sei dem Anmeldenden eine kurze Frist zu setzen. Werde der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, sei das Geschäft in jedem Fall abzuweisen (BN 1990 S. 74 f.). Bei diesen Weisungen handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Diese sind Instrumente der Verwaltungsführung.