6. 6.1 Ein beim Grundbuchamt angemeldetes Geschäft muss im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen aufweisen. Wer den nicht sämtliche Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung beigebracht, so ist eine grundbuchliche Anmeldung abzuweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 GBV). Es ist demzufolge grundsätzlich nicht möglich, fehlende Unterlagen noch nachträglich