5.2 Es ist unbestritten, dass Fürsprecher und Notar X zusammen mit der Grundbuchanmeldung lediglich eine beglaubigte Kopie des öffentlich beurkundeten Vermögensübertragungsvertrags beim Grundbuchamt einreichte, nicht aber einen beglaubigten Handelsregisterauszug der NN AG. Damit steht fest, dass die Grundbuchanmeldung unvollständig ist, was von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten wird. Umstritten ist aber, ob der Grundbuchverwalter die Grundbuchanmeldung zu Recht abgewiesen hat oder ob er nicht vielmehr eine (kurze) Nachfrist hätte setzen müssen, die Anmeldung zu verbessern.