Insbesondere hat der Grundbuchverwalter die materiellrechtliche Gültigkeit der Vermögensübertragung nicht zu prüfen. Ebenso wenig darf er allfälligen möglichen Nichtigkeitsgründen nachforschen (vgl. ROLAND PFÄFFLI, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Langenthal 1999, S. 48). Vielmehr wird mit der grundbuchlichen Eintragung, welcher lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt, einzig die Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und der ausserbuchlich eingetretenen materiellen Rechtsänderung wieder hergestellt (DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 396).