Abs. 1 lit. e GBV). Gestützt auf diese Urkunden öffentlichen Glaubens darf und muss der Grundbuchverwalter von einer rechtsgültigen Vermögensübertragung und damit auch von der Rechtszuständigkeit des übernehmenden Rechtsträgers in Bezug auf die von der deklaratorischen Eintragung betroffenen Grundstücke ausgehen (vgl. zum Ganzen: BETTINA DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 132 f.). Einer weiteren Prüfung seitens des Grundbuchverwalters bedarf es nicht. Insbesondere hat der Grundbuchverwalter die materiellrechtliche Gültigkeit der Vermögensübertragung nicht zu prüfen.