8 und Frankfurt am Main 1998, S. 317). Im Falle der Vermögensübertragung an einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger wird der Ausweis für den Eigentumsübergang erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke (Art. 18a Abs. 1 lit.