965 ZGB). Da bei einer Vermögensübertragung alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister übergehen, kann die deklaratorische Eintragung des ausserbuchlich eingetretenen Eigentumserwerbs durch Nachweis des geltend gemachten Erwerbstatbestandes auch seitens des übernehmenden Rechtsträgers erwirkt werden (vgl. HENRI DESCHENAUX, in: Schweizerisches Privatrecht, Band V/3.1, Basel