4.2 Da die Vermögensübertragung mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam wird, dem Handelsregistereintrag demnach konstitutive Wirkung zukommt, und der übernehmende Rechtsträger gehalten ist, den Übergang des Eigentums an einem Grundstück umgehend nach Eintritt der Rechtswirksamkeit beim Grundbuchamt anzumelden, wird im Folgenden die Frage zu prüfen sein, welche Kognition dem Grundbuchverwalter im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung von Grundstücken überhaupt noch zukommen kann.